Rz. 1a

Wie bereits zuvor § 102 BSHG und § 16 JWG soll die Beschäftigung von Fachkräften eine wesentliche Voraussetzung für eine qualifizierte Jugendhilfe gewährleisten. Angesichts der besonderen Anforderungen, welche die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe an die Mitarbeiter der Jugendämter stellen, hat der Gesetzgeber es für geboten erachtet, im Rahmen einer Soll-Vorschrift die Anforderungen an die persönliche Eignung der Mitarbeiter im Gesetz zu formulieren. Die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 eingefügte Vorschrift des § 72a nimmt zusätzlich eine Negativabgrenzung vor.

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