Rz. 12

Abs. 3 erweitert die Verpflichtung der öffentlichen Träger dahingehend, sicherzustellen, dass unter ihrer Verantwortung auch keine neben- und ehrenamtlich tätigen Personen zum Einsatz kommen, die rechtskräftig wegen einer der in Abs. 1 genannten Straftaten verurteilt sind. Ehrenamtliche Tätigkeit wird grundsätzlich unentgeltlich verrichtet; lediglich Auslagen werden erstattet. Nebenamtliche Tätigkeit wird entgeltlich auf vertraglicher Basis verrichtet. Allerdings sollen nicht alle Personen aus diesem Kreis verpflichtet werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Der jeweilige öffentliche Träger soll vielmehr vor Ort aufgrund einer aufgabenspezifischen Beurteilung entscheiden, für welche Tätigkeiten dies gefordert werden soll. Dabei sollen Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen entscheidend sein. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/6256 S. 48) nennt beispielhaft Aushilfen für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft, die im Hinblick auf die Regelmäßigkeit und Dauer vergleichbar einer hauptamtlich beschäftigten Person zum Einsatz kommen.

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