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Die Vereinbarung nach § 78b wird in der Rechtsnatur eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i. S. d. § 53 SGB X abgeschlossen. Wegen des Junktims zwischen der Entgeltübernahme und der Vereinbarungstrias (Leistungsvereinbarung, Entgeltvereinbarung, Qualitätsentwicklungsvereinbarung) sowie der Entgeltübernahme eröffnet die Vereinbarung gemäß § 78a faktisch den Marktzutritt und hat die Funktion einer Leistungskonzession ("Lizenz zum Leisten", krit. hierzu Luthe, NDV 2001 S. 247; ebenso Kingreen, SGb 2004 S. 659, 668). Eine Übernahme des Betriebsrisikos im Sinne einer Belegungsverpflichtung des Jugendamtes ist mit ihr aber ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Einrichtungsträgers, bestimmte vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe benannte Jugendliche aufzunehmen bzw. hierfür Plätze "freizuhalten" (Aufnahmezwang). Hiervon wurde – im Gegensatz zum BSHG und zum SGB XI – bewusst Abstand genommen, weil die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen im Bereich der Jugendhilfe den fachlichen Gesichtspunkten des Hilfeplanverfahrens nach § 36 überlassen bleibt (vgl. Wiesner, ZfJ 1999 S. 79).

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