Rz. 3
Satz 1 zählt auf, welche wesentlichen Merkmale die Leistungsvereinbarung enthalten muss. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung ("insbesondere"), sondern enthält einen nicht abschließenden Katalog an Regelbeispielen.
Rz. 4
Die ausdrücklich benannten Regelungsgegenstände bestimmen damit den Mindestinhalt der Leistungsvereinbarung nach § 78c Abs. 1 (vgl. stellv. BGH, Urteil v. 18.2.2021, III ZR 175/19 Rz. 24).
2.1.1.1 Qualitätsmanagement nach Nr. 1
Rz. 5
Nach Nr. 1 erhebt das Gesetz zunächst das Qualitätsmanagement zum Zentralen Leistungsmerkmal; Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind danach Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots.
2.1.1.2 Personenkreis nach Nr. 2
Rz. 6
Mit der Angabe des in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreises nach Nr. 2 ist nicht beabsichtigt, zu den früheren Sondereinrichtungen zurückzukehren oder die Leistungsberechtigten nach stigmatisierenden Kategorien ("Verwahrloste") einzuteilen (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 18). Vielmehr soll dadurch die Zielgruppe der Einrichtung näher nach Alter und Geschlecht bezeichnet werden.
2.1.1.3 Sächliche und personelle Ausstattung nach Nr. 3
Rz. 7
Die Leistungsvereinbarung muss nach Nr. 3 weiter beinhalten die sächliche und personelle Ausstattung der Einrichtung.
Rz. 8
Zur sächlichen Ausstattung gehören alle sächlichen Betriebsmittel der Einrichtung, also auch Mobiliar, Kommunikationseinrichtungen u. a.
Rz. 9
Die personelle Ausstattung einer Einrichtung mit qualifiziertem Fachpersonal ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung einer qualifizierten Arbeitsleistung. Gegenstand der Leistungsvereinbarung ist daher auch regelmäßig die jeweilige Qualifikation des Personals und auch die Relation von Personal und Klienten; dabei ergibt sich dieser Regelungsgegenstand nicht aus Nr. 3, sondern aus Nr. 4.
2.1.1.4 Qualifikation des Personals nach Nr. 4
Rz. 10
Während Nr. 3 ganz allgemein zum Leistungsmerkmal die sächliche und personelle Ausstattung macht, unterstreicht Nr. 4 die besondere Bedeutung der jeweiligen Qualifikation des Personals und macht diese ausdrücklich zum unverzichtbaren Inhalt der Leistungsvereinbarung.
2.1.1.5 Betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung nach Nr. 5
Rz. 11
Auch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung sind regelmäßig zwingender Gegenstand Leistungsvereinbarung.
Rz. 12
Betriebsnotwendige Anlagen sind dabei alle Vermögensteile, die der Einrichtung nicht zur Weiterveräußerung, sondern zur dauernden Nutzung im Rahmen des Betriebszwecks dienen.