Rz. 2

§ 79 regelt den Verantwortungsbereich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese Norm ist eine Fundamentalnorm, dient der Qualitätssicherung und begründet eine jugendhilferechtliche Garantenstellung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (so Kunkel, LPK-SGB VIII, § 79 Rz. 3 und Wiesner, SGB VIII § 79, Rz. 1). Sie soll den Vollzug des Gesetzes sicherstellen und ist wie ihre Vorläuferbestimmung § 5 Abs. 1 und 3 JWG verfassungsgemäß (grundlegend dazu BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62, 2 BvR 139, 140, 334, 335/62). Das zur konkurrierenden Gesetzgebung gehörende Recht der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) umfasst nicht nur die Bestimmung dessen, was an materiellen Fürsorgeleistungen von den dazu verpflichteten öffentlichen Trägern zu erbringen ist, sondern auch organisatorische Bestimmungen und Abgrenzungen (BVerfG, a. a. O.). Auch die bundesrechtliche Verpflichtung an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für eine ausreichende Ausstattung – u. a. auch von Fachkräften – der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen (Abs. 3), greift in unzulässiger Weise weder in die Verwaltungshoheit der Länder nach Art. 30, 83 und 84 Abs. 1 GG noch in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein, da sie sachbezogen und für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzuges notwendig ist (BVerfG, a. a. O.).

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