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Eine weitere verfahrensrechtliche Stärkung der Stellung von Kindern und Jugendlichen sieht § 158 FamFG vor. Über die Verfahren zur geschlossenen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen (vgl. § 167 FamFG) hinaus hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 FamFG). Gemäß § 158 Abs. 2 FamFG ist die Bestellung des Verfahrensbeistands i. d. R. erforderlich,

  1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
  2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
  5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

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