Rz. 14
Kumulativ zum Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV kann das Beihilfeverbot des Art. 87 EGV einer subventionierenden Bedarfsplanung entgegenstehen. Unter einer Beihilfe i. S. d. EG-Vertrages sind alle freiwilligen Zuwendungen und Maßnahmen zu verstehen, mit denen die Belastungen aufgehoben oder reduziert werden, die ein bestimmtes Unternehmen normalerweise nach nationalem Recht zu tragen hat. Die Beihilfe braucht nicht direkt gezahlt zu werden (Subvention), sondern kann auch in einer Vergünstigung (Investitionszuschüsse, unrentable Zuwendungen an öffentliche Unternehmen, Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen etc.) oder einer Verschonung (z. B. steuerlicher Art) liegen. Diese Voraussetzungen lassen sich bei Modellen direkter Förderung einzelner Anbieter nicht verneinen, wenn der begünstigte Träger unmittelbar staatliche Gelder i. S.e. klassischen Subvention erhält, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen. Nach der sog. de-minimis-Regel sind geringfügige Beihilfen allerdings zulässig. Die Grenze liegt bei 100.000,00 EUR pro Einrichtung über einen Zeitraum von 3 Jahren (VO [EG] Nr. 69/2001 der Kommission v. 12.1.2001, ABl. EG 2001 L 10/30 ff.). Nach der Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH (Urteil v. 24.6.2003, C-280/00) setzt eine über dem Schwellenwert liegende Beihilfe zu ihrer Zulässigkeit voraus, dass
Rz. 15
- eine tatsächliche Betrauung des begünstigten Unternehmens durch einen staatlichen Hoheitsakt mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher und klar definierter Verpflichtungen vorliegt,
- die Vergünstigung einen Ausgleich darstellt und die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
- der Ausgleich nicht höher ist als zur Deckung der Kosten erforderlich, die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (unter Berücksichtigung dabei erzielten Einkommens und eines angemessenen Gewinns) entstanden sind und
- (im Fall der Auswahl des Unternehmens außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens), dass eine Analyse der Kosten durchgeführt wurde, die ein durchschnittliches gut geführtes Unternehmen, das angemessen ausgestattet ist, bei der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung hätte.
Rz. 16
Vor einer etwaigen Begünstigung im Rahmen von Verfahren nach § 74, § 77, § 78a ff. sind diese Voraussetzungen daher durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe sicherzustellen (näher hierzu siehe die Kommentierung zu § 74, § 77, § 78a ff.).