Rz. 20

Nach Abs. 2 wird die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Bundesjugendkuratorium (BJK) beraten. Diesem Sachverständigengremium gehören 15 Sachverständige aus Politik, Verwaltung, Verbänden und Wissenschaft an (vgl. www.bundesjugendkuratorium.de). Das BJK berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kinder- und Jugendhilfe und in Querschnittfragen der Kinder- und Jugendhilfe. Es gibt Stellungnahmen und Empfehlungen, insbesondere zu Gesetzesvorhaben der Bundesregierung in Angelegenheiten der Jugendhilfe oder mit Bezug zur Jugendhilfe sowie zur Ausgestaltung von Förderprogrammen ab. Eine weitere Aufgabe ist die Beratung der Bundesregierung bei der Erarbeitung der Stellungnahme und der Folgerungen zum Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe (Jugendbericht) nach § 84 Abs. 1.

 

Rz. 21

Das Nähere zur Wahl der Mitglieder und zur Mitgliedsschaft ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Bundesjugendkuratorium gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 v. 6.6.2002 (BAnz 2002 Nr. 109 v. 18.6.2002) geregelt.

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