Rz. 58

Die örtliche Zuständigkeit endet im Hinblick auf Abs. 6 Satz 3 mit der Beendigung des Aufenthaltes bei der(selben) Pflegeperson (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zu Rz. 53). Ein Ende der Sonderzuständigkeit dürfte allerdings auch schon in den Fällen und ab dem Zeitpunkt angenommen werden können, in denen die zuvor getroffene Prognoseentscheidung nicht mehr zutrifft, weil damit dann die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.

 

Rz. 58a

Verzieht die Pflegeperson aus dem Bereich eines gemäß § 86 Abs. 6 zuständigen Jugendhilfeträgers ins Ausland und sollte eine Hilfegewährung dort im Einzelfall weiterhin notwendig sein, so ist die örtliche Zuständigkeit mit Blick auf die Abs. 1 bis 5 neu zu beurteilen, wenn die Personensorgeberechtigten im Inland verblieben sind (vgl. VG Hamburg, Urteil v. 12.8.2009, 13 K 1979/08; DIJuF-Rechtsgutachten v. 5.6.2008, J 4.170/J 8.010 Ad, JAmt 2008 S. 420). § 88 Abs. 2 findet in solchen Fällen keine Anwendung.

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