Rz. 63

Für den Fall, dass der ausländische Minderjährige einem Verteilungsverfahren gemäß §§ 44 ff. AsylG unterliegt und insofern von der nach § 50 Abs. 4 AsylG zuständigen Landesbehörde einem Landkreis oder einer Gemeinde zugewiesen wird, knüpft die örtliche Zuständigkeit an diese Zuweisungsentscheidung an. Der Landkreis bzw. die Gemeinde, in dessen Bereich die Zuweisung des Minderjährigen erfolgt ist, wird damit gleichzeitig zum örtlich zuständigen Jugendhilfeträger nach Abs. 7 Satz 2 HS 1 bestimmt. Einem derartigen Verteilungsverfahren unterliegen ausländische Minderjährige, die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und die Eltern oder der Elternteil einen Asylantrag gestellt haben. Mit der Asylantragstellung der Eltern bzw. des betreffenden Elternteils nach § 14 AsylG gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält (§ 14a Abs. 1 AsylG).

 

Rz. 64

Wird der Minderjährige einem anderen Landkreis bzw. einer anderen Gemeinde zugewiesen, ändert sich damit auch die örtliche Zuständigkeit.

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