Rz. 65

Ist beabsichtigt, einem ausländischen Kind oder Jugendlichen, das einem Zuteilungsverfahren unterliegt, Jugendhilfeleistungen vor der Zuweisungsentscheidung der hierfür zuständigen Landesbehörde zu gewähren, ist der örtliche Träger für die Gewährung der Leistung zuständig, in dessen Bereich sich der ausländische Minderjährige vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält (entsprechende Anwendung des Abs. 7 Satz 1). Bei einer vorausgegangenen Inobhutnahme bleibt die hierfür nach § 87 zu bestimmende örtliche Zuständigkeit weiterhin bestehen.

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