Rz. 66

Der nach § 86 Abs. 7 Satz 1 oder 2 zuständige örtliche Träger bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens fortgesetzt zuständig, und zwar so lange, bis der ausländische Minderjährige einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet (§ 86 Abs. 7 Satz 3). Die ab diesem Zeitpunkt zu bestimmende örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nicht mehr nach Abs. 7, sondern künftig nach Abs. 1 bis 6.

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