Rz. 10
Stadt …
Der Oberbürgermeister
Stadt … • Postfach … • 12345 Musterstadt
Jugendamt
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…, den …
Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27/33 SGB VIII für …, geb. …, in der Sozialpädagogischen Pflegestelle …
hier: Wechsel der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII; Einstellung der Jugendhilfeleistungen im Rahmen der fortgesetzten Leistungspflicht nach § 86c SGB VIII
Guten Tag,
in dem oben näher bezeichneten Jugendhilfefall komme ich auf die Ausführungen in Ihrem Schreiben vom … zurück.
Trotz unseres bisher geführten ausführlichen Schriftwechsels, in dem ich Ihnen die pädagogische Notwendigkeit der von mir eingeleiteten Hilfemaßnahme im Einzelnen dargelegt und erläutert hatte, lehnen Sie die Übernahme des Jugendhilfefalles in Ihre örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII nach wie vor ab.
Wie Ihnen bekannt ist, führe ich den Hilfefall zurzeit noch im Zuge meiner fortgesetzten Leistungsverpflichtung auf der Grundlage des § 86 c SGB VIII fort.
Ihren Ausführungen in dem o. a. Schreiben vom … zufolge könne eine Übernahme der von hier eingeleiteten Maßnahme in die dortige örtliche Zuständigkeit deshalb nicht erfolgen, weil die für Sie geltenden (verbindlichen) Empfehlungen des Landesamtes … des Landes … zur Durchführung und finanziellen Gestaltung bei Vollzeitpflegen, die der Jugendhilfeausschuss der Stadt … mit Beschluss vom … für anwendbar erklärt habe, die Einrichtung von (Sozialpädagogischen) Familienpflegestellen nicht vorsehe.
Die darüber hinausgehenden Empfehlungen über "Sonderpädagogische Pflegestellen" des Landesamtes … des Landes … vom … seien von Ihnen hingegen nicht übernommen worden.
Eine Fallübernahme unter Hinweis auf § 86 Abs. 6 SGB VIII scheide demnach aus.
Sie könne allenfalls nur zu Ihren Bedingungen in Anwendung Ihrer für anwendbar erklärten Empfehlungen erfolgen. Insofern baten Sie mich abzuklären, ob und inwieweit die Pflegeeltern hierzu ihre Bereitschaft signalisierten.
Ungeachtet einer von Ihnen eingeforderten schriftlichen Erklärung der Pflegeeltern hinsichtlich deren Bereitschaft, die bisher äußerst positiv verlaufene Jugendhilfemaßnahme zu Ihren Konditionen fortzuführen, was schlussendlich zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Jugendhilfeleistungen nach § 39 SGB VIII führte, vermag ich Ihre ablehnende Haltung nicht nachzuvollziehen. Denn auch die Festsetzung der Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege Ihres Landesamtes sieht – entsprechend der bundesrechtlichen Regelung des § 39 SGB VIII – über die "regulären" Pauschalbeträge hinaus die Berücksichtigung des Einzelfalles i. S. d. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ausdrücklich vor, ohne dass es hierzu einer gesonderten Übernahme der Empfehlungen über "Sonderpädagogische Pflegestellen" bedarf. Eine von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende Vorgehensweise, etwa durch Beschränkung einer Jugendhilfemaßnahme auf die Anwendung behördeninterner Erlasse oder auch sonstiger interner Verwaltungsvorschriften, wäre im Übrigen auch rechtswidrig, sofern diese internen Regelungen das gesetzliche Leistungsspektrum einschränkten.
Dass es sich im Falle des Kindes … um einen solchen Einzelfall i. S. d. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII handeln dürfte, sollte meines Erachtens unstreitig sein.
Begründung:
… (Begründung des Einzelfalles i. S. d. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Form einer Kurzdarstellung)
Allein schon aus dieser Kurzdarstellung dürfte nach diesseitiger Auffassung deutlich werden, dass die Betreuung des Kindes im Vergleich zu "normal" entwickelten Pflegekindern einen weitaus höheren, vor allem aber qualifizierteren Erziehungsaufwand der Pflegefamilie abverlangt und damit einhergehend zwangsläufig höhere Kosten der Erziehung verbunden sind. Dieser Betreuungsaufwand im Sinne höherer Erziehungskosten schließt die fachlich qualifizierte Begleitung der Pflegeeltern durch den Verein … mit ein.
Dies sei jedoch nur im Hinblick auf Ihre kraft Gesetzes eingetretene örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII dargetan.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle des Eintritts eines Zuständigkeitswechsels i. S. d. § 86 Abs. 6 SGB VIII mit Beschluss v. 9.12.2005, Az. 5 B 80/04, entschieden, dass der durch den Zuständigkeitswechsel örtlich zuständig gewordene Träger der Jugendhilfe die Befugnis habe, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob und in welchem Umfang nach dem anzuwendenden materiellen Recht (weiterhin) Jugendhilfeleistungen zu gewähren seien. Im Jugendhilferecht könne der Wechsel der Zuständigkeit nicht als Eintritt in ein fremdes Rechtsverhältnis nach Art einer "Vertragsübernahme" bewertet werden.
Mit dem Zuständigkeitswechsel gehe auch sonst nicht die Jugendhilfeaufgabe als solche auf einen neuen Rechtsträger über, sondern nur die Befugnis und Verpflichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ab dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels.
Nach meinem aktuellen Kenntnisstand lebt … seit dem … im Haushalt der Eheleute …, die offensichtlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt ...