Rz. 4

Soweit die Klärung der die örtliche Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen schwierig ist, wie z. B. die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes (g.A.), und deshalb insgesamt einen längeren Zeitraum erfordert, verpflichtet § 86d Fallvariante 1 den örtlichen Träger zum vorläufigen Tätigwerden, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige bzw. bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich (zum Begriff des tatsächlichen Aufenthaltes siehe Erläuterungen zu § 6) aufhält. Die Ermittlungspflicht (z. B. hinsichtlich des g.A.) ist strengen Maßstäben zu unterwerfen. Dies bedeutet, dass die zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit notwendigen Ermittlungen alle verfügbaren und geeigneten Mittel einschließen (müssen), die auf legale Art und Weise zum Einsatz gebracht werden können, um damit schnellstmöglich den örtlich zuständigen Jugendhilfeträger in seine Leistungsverantwortung zu bringen (vgl. hierzu auch Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, § 86 Rz. 56). Dieses Ziel dürfte jeder vorläufig zur Leistung verpflichtete Träger allerdings schon aus Eigeninteresse verfolgen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Bindungen personeller Kapazitäten bei an sich unter Umständen eigener örtlicher Unzuständigkeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge