Rz. 2

Regelungsinhalt des § 87 ist die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen nach § 42. Wegen der Eilbedürftigkeit solcher Maßnahmen knüpft die örtliche Zuständigkeit ausschließlich an den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Maßnahme an (zum Begriff "vor Beginn der Maßnahme" siehe auch Erläuterungen zu § 86 Rn. 17 f. "vor Beginn der Leistung"). § 87 Satz 2 ist einer zum 1.11.2015 neu in Kraft getretenen Sonderzuständigkeit für die Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Minderjähriger im Zuge des § 88a geschuldet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge