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Durch eine erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft eines Kindes wird erst zu einem späteren Zeitpunkt der Status der Nichtehelichkeit der Mutter festgestellt. Auch bei dieser Fallvariante knüpft der Gesetzgeber durch die Regelung in Abs. 1 Satz 2 an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter an. Örtlich zuständig ist demnach das Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren g.A. hat, allerdings zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.

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