Rz. 15

Weil die Übergabe der Amtsvormundschaft nach Abs. 2 Satz 2 ohne Einbindung des Familiengerichts mit Zugang der Übernahmeerklärung des übernehmenden Jugendamtes kraft Gesetzes wirksam wird, gibt Abs. 2 Satz 3 dem abgebenden Jugendamt auf, das Familiengericht, bei dem die Vormundschaft geführt wird, unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Übergabe zu unterrichten. Mit dem Familiengericht sind auch die Mutter sowie der Vater des Kindes (auch der nichteheliche Vater) von dem Übergang der Amtsvormundschaft zu benachrichtigen.

 

Rz. 16

Das abgebende Jugendamt hat die vom Familiengericht erteilte Bescheinigung zurückzugeben. Dem übernehmenden Jugendamt erteilt das zuständige Familiengericht eine neue Bescheinigung.

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