Rz. 18a

Der am 1.1.2023 in Kraft getretene Abs. 2a regelt die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts, in dessen Bereich der Geburtsort des Kindes liegt, als gesetzlicher Amtsvormund nach § 1787 BGB in den Fällen einer vertraulichen Geburt. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und stattdessen die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 2 macht. Diese Angaben werden bei der Beratungsstelle in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt.

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