Rz. 30
Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie die Beistandschaft verweist Abs. 5 Satz 1 auf die örtlichen Zuständigkeitsbestimmungen, die für die gesetzliche Amtsvormundschaft gelten (Abs. 1 Satz 1 und 3) und lässt diese entsprechend anwenden.
Rz. 31
Sollte der allein personensorgeberechtigte Elternteil den g.A. in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlegen, hat das die Beistandschaft führende Jugendamt die Weiterführung beim neu zuständig gewordenen Jugendamt zu beantragen. Absatz 5 Satz 2 erklärt in diesem Fall Abs. 2 Satz 2 und § 86c für entsprechend anwendbar und knüpft damit den Weiterführungsantrag an den g.A. des allein personensorgeberechtigten Elternteils (i. d. R. die nichteheliche Mutter) an. Das die Beistandschaft führende Jugendamt steht damit in der Verpflichtung, den Antrag auf Weiterführung der Beistandschaft beim Jugendamt am Ort des g.A. des allein sorgeberechtigten Elternteils zu stellen. Der allein personensorgeberechtigte Elternteil kann diesen Antrag von sich aus nicht stellen. Ihm steht allerdings frei, die Beistandschaft beim bisher zuständigen Jugendamt nach § 1715 Abs. 1 BGB aufheben zu lassen und im Anschluss daran die Einrichtung einer (neuen) Beistandschaft nach § 1712 BGB beim Jugendamt seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts zu beantragen. Sind sich beide Jugendämter einig und ist das annehmende Jugendamt mit der Weiterführung einverstanden, so geht die Beistandschaft mit der Erklärung kraft Gesetzes auf das neu zuständig gewordene Jugendamt über, ohne dass es hierzu einer familiengerichtlichen Beteiligung bedarf. Insofern besteht auch keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Familiengericht i. S. d. Abs. 2 Satz 3, dessen entsprechende Anwendung nicht normiert worden ist. Gegenüber dem allein personensorgeberechtigten Elternteil dürfte diese Verpflichtung dennoch nicht entfallen sein, wenngleich sie hier nicht als Verpflichtung, sondern vielmehr als Teil einer allumfassenden Serviceleistung im Zuge der Führung der Beistandschaft anzusehen ist.
Rz. 32
Sollten sich die beteiligten Jugendämter auf eine Übergabe und Weiterführung der Beistandschaft nicht einigen können, sieht Abs. 5 – anders als bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft – keine Anrufung des Familiengerichts vor. Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB X entscheidet dann die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Solange die Beistandschaft tatsächlich nicht weitergeführt wird, bleibt das bisher zuständige Jugendamt in entsprechender Anwendung des § 86c zur fortgesetzten Tätigkeit verpflichtet, bis das nunmehr zuständige Jugendamt die Beistandschaft tatsächlich weiterführt.