Rz. 10

Im Regelfall werden nur Kosten ab einem Betrag i. H. v. 1.000,00 EUR erstattet. Die Einführung einer sog. Bagatellgrenze verhindert damit die Einleitung unwirtschaftlicher Kostenerstattungsverfahren, bei denen der Aufwand in Relation zu dem erwarteten Erfolg in keinem vertretbaren Verhältnis stünde. Die Bagatellgrenze muss im Fall der Leistungsgewährung an mehrere Personen einzelmaßnahmebezogen für jeden einzelnen Hilfeempfänger überschritten sein. Hierzu sind sowohl die einmalig als auch laufend entstandenen Netto-Aufwendungen zu einer Summe aufzuaddieren.

 

Rz. 11

Eine Erstattung von Aufwendungen unter 1.000,00 EUR kommt als Ausnahme zur Regel nur in den Fällen des Abs. 2 in Betracht. Das sind Fälle

  • der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
  • des Tätigwerdens für einen anderen Jugendhilfeträger (§ 89c) sowie
  • der Gewährung von Jugendhilfeleistungen nach der Einreise aus dem Ausland (§ 89d).

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