Rz. 5

Die Bestimmung der religiösen Erziehung wird in Nr. 1 gesondert aufgeführt, obwohl oder gerade weil sie an sich vom Begriff der Grundrichtung der Erziehung mit umfasst wird. Im Gesetzeswortlaut wird hervorgehoben, dass auch die Rechte des Kindes oder des Jugendlichen beachtet werden müssen. Dies entspricht § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung v. 15.7.1921 (RGBl. 1921 S. 939), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002). Danach steht dem Kind nach der Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Zuvor bestimmen die Eltern gemeinsam über die religiöse Erziehung der Kinder (§ 1 KErzG) Im Konfliktfall entscheidet das Vormundschaftsgericht (§ 2 Abs. 2 KErzG). Die Bestimmungen sind auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechend anzuwenden (§ 6 KErzG).

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