Rz. 2

Das Achte Kapitel regelt den Bereich der Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe. Folgende beiden Formen der Kostentragung sind im Gesetz vorgesehen:

  • eine pauschalierte Kostenbeteiligung in Form der Erhebung von Kostenbeiträgen (§ 90),
  • die Festsetzung eines Kostenbeitrages (§§ 92 bis 94) und
  • die Anzeige der Überleitung von Ansprüchen des nach § 91 Kostenpflichtigen gegenüber Dritten (§ 95).

Die Regelungen des Achten Kapitels zur Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe sind – soweit nicht im Gesetz selbst Ermächtigungen für den Landesgesetzgeber vorgesehen sind (§ 90 Abs. 2 Satz 3) – abschließend. Die Erhebung von Teilnahme- oder Kostenbeiträgen ist nicht zwingend. Es bleibt dem jeweiligen Träger der Einrichtung überlassen, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Bei Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, insbesondere der kommunalen Gebietskörperschaften, ist dieses Ermessen jedoch nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung eingeschränkt. Mit der Streichung des Begriffs "Teilnahmebeitrag" wird vom Gesetzgeber die sich in der Kinder- und Jugendhilfe herausgebildete Praxis übernommen, Kostenbeiträge für die Fälle öffentlich-rechtlicher Heranziehung vorzusehen und den Begriff "Teilnahmebeiträge" für die privatrechtliche Ausgestaltung eines Benutzungsverhältnisses zu verwenden (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 18.).

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