Rz. 3

Der Gesetzgeber lässt die Erhebung von Kostenbeiträgen für alle in Nr. 1–3 aufgezählten Angebote zu. Das Abgaben- und Beitragsrecht definiert den Beitrag als eine Geldleistung, die der Deckung oder Verringerung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung dient, wenn die Einrichtung dem Pflichtigen besondere Vorteile gewährt. Anders als im Kommunalabgabenrecht, bei dem eine Beitragspflicht bereits dann entsteht, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung gegeben ist (so BVerwG, Urteil v. 19.10.1966, IV C 99.65), also eine tatsächliche Inanspruchnahme durch den Beitragspflichtigen nicht erfolgen muss, wird der Kostenbeitrag nach dem Wortlaut von Satz 1 nur für die erfolgte Nutzung von Angeboten erhoben.

 

Rz. 4

Ausschlaggebend für die Erhebungsform ist die tatsächliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. § 90 Abs. 1 ist nunmehr ausschließlich in den Fällen anwendbar, in denen das Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. § 90 selbst trifft keine Regelung über die Ausgestaltung dieses Benutzungsverhältnisses und richtet sich ausschließlich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Rz. 5

Für die Höhe des Kostenbeitrags sind die allgemeinen Maßstäbe für die Festlegung von Abgaben heranzuziehen. Obergrenze sind zum einen die tatsächlichen Kosten der Einrichtung, von denen der auf den Leistungsempfänger entfallende Anteil zu berechnen ist, zum anderen sind die verfassungsmäßigen Gesichtspunkte des Schutzgebotes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) bei der Festlegung von Staffelungen und Beitragsrahmen zu beachten. Aus dem Sozialstaatsgebot folgt jedoch nicht – auch nicht in Verbindung mit dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG –, dass eine satzungsrechtliche Beitragsstaffelung eine körperliche Behinderung der zu Beiträgen heranzuziehenden Eltern berücksichtigen muss (so VG Düsseldorf, Entscheidung v. 5.7.2011, 24 K 9012/10). Die Kostenbeiträge müssen dem Äquivalenzprinzip genügen, d. h. sie müssen als Gegenleistung für staatliche Leistung in Relation zu den tatsächlichen Kosten stehen. Dieses ist bei einer Kostenbeitragsstaffelung nach dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.5.2018, OVG 6 A 2.17 Rz. 41, m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.9.2018, 12 A 849/17 Rz. 93 m. w. N.).

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