Nur für die in § 91 SGB VIII aufgeführten Leistungen und die Inobhutnahme werden Kostenbeiträge erhoben. Eine Heranziehung erfolgt nur für die in § 91 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten vollstationären und für die in Abs. 2 genannten teilstationären Leistungen.
Gem. § 91 Abs. 1 SGB VIII werden Kostenbeiträge zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen erhoben:
- Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform;
- Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen;
- Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen;
- Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung;
- Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform, in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt oder auf der Grundlage von § 27SGB VIII in stationärer Form
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen;
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen;
- Hilfe für junge Volljährige, sowie sie den in den Nrn. 5 und 6 genannten Leistungen entspricht.
Gem. § 91 Abs. 2 SGB VIII werden zu folgenden teilstationären Leistungen Kostenbeiträge erhoben:
- Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20 SGB VIII;
- Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII und in anderen teilstationären Leistungen nach § 27 SGB VIII;
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und
- Hilfe für junge Volljährige, sowie sie den in Nr. 2 und genannten Leistungen entspricht.
Alle in §§ 90 oder 91 SGB VIII nicht genannten Leistungen sind kostenfrei. Wer heranzuziehen ist, ergibt sich aus § 92 SGB VIII.
Gem. § 92 Abs. 1 SGB VIII werden zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
- die Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der § 93 und 94 SGB VIII;
- wenn sie mit dem jungen Menschen zusammenleben auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen
herangezogen.
Gem. § 92 Abs. 1a SGB VIII werden unabhängig von ihrem Einkommen nach Maßgabe von § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 94 Abs. 3 SGB VIII herangezogen:
Der Kostenbeitrag kann gem. § 92 Abs. 4 SGB VIII nur erhoben werden, soweit ein Unterhaltsanspruch vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert wird. Des Weiteren ist von der Heranziehung der Eltern abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 SGB VIII schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 SGB VIII leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
"Informierter Kostenbeitrag" und Absehen von Heranziehung
Voraussetzung für die Heranziehung ist, dass dem Kostenbeitragspflichtigen eine Information zu seiner Beteiligung gegeben wurde ("informierter Kostenbeitrag").
Ohne eine vorherige Mitteilung kann der Kostenbeitrag nur ausnahmsweise erhoben werden. Bei einem Wechsel der Hilfeart ist der Kostenschuldner neu zu belehren.
Von der Heranziehung soll im Einzelfall gem. § 92 Abs. 5 SGB VIII ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würde oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird. Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn beim Kostenschuldner eine atypische Situation vorliegt.
Rechtmäßigkeit der Hilfe
Strittig ist, ob die Heranziehung durch einen Kostenbeitrag voraussetzt, dass die Hilfe rechtmäßig gewährt worden ist. Wenn der kostenbeitragspflichtige Adressat des Hilfebescheides war, hätte er die Rechtswidrigkeit schon im Widerspruchsverfahren geltend machen können. Es besteht dann kein Grund, den (bestandskräftigen) Verwaltungsakt erneut zu überprüfen.
Zu berücksichtigendes Einkommen
Bei der Berechnung des Einkommens – aus dem die Heranziehung erfolgt – sind alle Einkünfte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt für die in § 93...