Rz. 6

§ 90 Abs. 1 Satz 1 lässt eine Erhebung von Kostenbeiträgen nur für die abschließend aufgezählten Angebote zu. Dies sind

  • nach Nr. 1:
 

Rz. 7

die Jugendarbeit nach § 11, die gemäß § 3 von Trägern der freien sowie der öffentlichen Jugendhilfe gleichermaßen erbracht werden. Zu den wesentlichen Inhalten der Jugendarbeit gehören die außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, die arbeitswelt-, schul- und familienbezogene sowie die internationale Jugendarbeit, die Kinder- und Jugenderholung und die Jugendberatung.

  • nach Nr. 2:
 

Rz. 8

die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 3. Während § 16 Abs. 1 die Leistungen und deren Ziele allgemein beschreibt, werden diese in Abs. 2 näher konkretisiert. Danach können für Angebote der Familienbildung und für Angebote der Familienfreizeit und -erholung Teilnahme- und Kostenbeiträge erhoben werden, nicht aber für die Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (Nr. 2). Da die Aufzählung der einzelnen Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie in Abs. 2 nicht abschließend ist ("insbesondere"), ist vor allem bei Angeboten, die die allgemeine Förderung und Beratung der Erziehung zum Gegenstand haben, zu prüfen, ob sie unter den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 fallen – dann Kostenheranziehungsmöglichkeit – oder dem Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 Nr. 2 zuzuordnen sind – dann Kostenfreistellung.

  • nach Nr. 3:
 

Rz. 9

die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, d. h. in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (§ 22) und nunmehr auch die Tagespflege (§ 23), die aufgrund der Änderungen durch das KICK (vgl. Rz. 1) einbezogen worden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge