Rz. 10

Mit Abs. 1 ist eine unmittelbare Regelung für die Erhebung von Kostenbeiträgen geschaffen, einer landesgesetzlichen Regelung bedarf es nicht. Kostenbeiträge stellen eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 5.9.2018, 12 A 181/17 Rz. 65).

 

Rz. 11

§ 90 Abs. 1 ermöglicht aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine pauschalierte Beitragsfestsetzung. Individuellen Einkommensverhältnissen der jeweils Beitragspflichtigen wird durch die Möglichkeit des Erlasses oder der Übernahme (§ 90 Abs. 2 und 4) Rechnung getragen. Eine rückwirkende, höhere Neufestsetzung bereits durch bestandskräftige Bescheide festgesetzter Elternbeiträge ist uneingeschränkt zulässig, weil derartige Bescheide ausschließlich belastende Verwaltungsakte darstellen und nicht als begünstigende Verwaltungsakte dergestalt anzusehen sind, dass über den ursprünglich festgesetzten Elternbeitrag keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden (so VG Münster, Urteil v. 27.7.2011, 3 K 576/11).

 

Rz. 12

§ 90 lässt offen, von wem Kostenbeiträge zu entrichten sind und wessen Einkommen zu berücksichtigen ist. Auch dies bedarf der ergänzenden Regelung durch Landes- bzw. kommunales Satzungsrecht. Zum Begriff der Eltern über den biologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus vgl. Sächs. OVG, Urteil v. 12.2.2019, 4 A 880/16.

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