Rz. 2

Abs. 1 und 2 des § 91 bestimmen den Katalog derjenigen Leistungen und Maßnahmen, bei denen der Kostenpflichtige zu den Kosten durch die Erhebung eines Kostenbeitrages herangezogen werden kann. Der Katalog ist abschließend. Abs. 1 legt den Katalog der vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen fest, während in Abs. 2 die teilstationären Leistungen behandelt werden. Ferner legt die Vorschrift den Umfang der Kosten fest, für den eine Heranziehung erfolgen kann (Abs. 3 und 4). Schließlich bestimmt Abs. 5, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe generell die Kosten der Leistungen nach Abs. 1 und 2 unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrages tragen. Diese Vorleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe war bisher in § 92 a. F. geregelt und erstreckte sich nicht auf alle Leistungen. Die neue Regelung dient damit insgesamt der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und der -praxis.

 

Rz. 3

§ 91 regelt nicht den Personenkreis, der der Heranziehung unterliegt, und das Verfahren der Heranziehung, dies bestimmt sich nach § 92. Danach erfolgt die Heranziehung dergestalt, dass der zu erhebende Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2).

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