Rz. 7

Vom Einkommen abzusetzen sind

  • die Steuern (Nr. 1),
  • die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2) sowie
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, soweit diese Beiträge entweder gesetzlich vorgeschrieben oder dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (Nr. 3).
 

Rz. 8

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen den Regelungen im Sozialhilferecht (§ 82 SGB XII). Nr. 2 erfasst diejenigen, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen angehören, während Nr. 3 vor allem diejenigen erfasst, die vergleichbare Beiträge an Versicherungen und Einrichtungen leisten, die entsprechende Leistungen für die Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit wie die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme gewähren. Die Vorschrift weist Parallelen auf zur Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Die Regelungen sind jedoch nicht vollständig identisch. Im Unterschied zur Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII grenzt Abs. 2 Nr. 3 die Zwecke der Versicherungen abschließend auf bestimmte Risiken ein (Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit). Hierunter fallen z. B. Verträge zu sog. Riester–Renten. Hausrat- und Haftpflichtversicherungen fallen hingegen nicht unter diese Regelungen, sie können lediglich nach Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 berücksichtigt werden.

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