Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen. weiterer notwendiger Lebensunterhalt. Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung. Einkommenseinsatz. Absetzbetrag

 

Leitsatz (amtlich)

Beiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung sind im Sozialhilferecht nicht als weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b Abs 2 S 1 SGB XII zu übernehmen. Sie sind jedoch einkommensmindernd bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu berücksichtigen.

 

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII ab Januar 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Beiträge der Klägerin zur privaten Haftpflichtversicherung bei Fälligkeit im Rahmen des § 82 Abs. Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der vom Beklagten gewährten Sozialhilfeleistungen die von der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge zu einer privaten Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sind.

Die 1947 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 100 und aufgrund verschiedener gesundheitlicher Einschränkungen und der daraus resultierenden Pflegebedürftigkeit seit dem 25.10.2013 in der vollstationären Einrichtung …… untergebracht.

Im streitgegenständlichen Zeitraum ab Januar 2016 bezog die Klägerin ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, dessen Höhe Anfang 2016 946,70 € betrug, sowie Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1.330,00 €. Dem standen Heimunterbringungskosten von 2.577,49 € gegenüber. Zur Deckung der verbleibenden Heimkosten sowie ihres weiteren Bedarfes bezog die Klägerin ergänzende Sozialhilfe vom Beklagten. Diese wurde der Klägerin mit Bescheid vom 14.12.2015 bewilligt. Den mit Schreiben vom 02.12.2015 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung in Höhe von vierteljährlich 19,16 € lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom 14.12.2015 ab.

Die Beiträge könnten weder übernommen noch vom Einkommen der Klägerin abgesetzt werden, da diese geschäftsunfähig und unzurechnungsfähig sei, sodass sie für von ihr verursachte Schäden nicht haftbar gemacht werden könne.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23.12.2015 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2016 als unbegründet zurückwies. Der ablehnende Bescheid sei zwar unzutreffend begründet, da die Klägerin nicht geschäftsunfähig sei, erweise sich jedoch im Ergebnis als rechtmäßig. Es fehle an einer sozialhilferechtlichen Grundlage für die Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Haftpflichtversicherung. Derartige Beiträge zählten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 27b SGB XII. Eine Absetzung vom Einkommen käme nur in Betracht, wenn mit der Versicherung Vorsorge für ein Risiko getroffen wäre, für das im Schadenseintritt Sozialhilfemittel aufgebracht werden müssten. Bei Schädigungen Dritter durch die Klägerin bestehe eine solche Einstandspflicht der Sozialhilfe aber nicht.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Betreuerin der Klägerin am 12.02.2016 gegen PZU durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.03.2016 Klage erhoben. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Klägerin einem Dritten ein Schaden zugefügt werden könne, der eine Haftung der Klägerin nach sich ziehe. Sie verweist auf das Urteil des SG Aachen vom 07.03.2012 - Az. S 20 SO 151/11. Hiernach seien die Versicherungsbeiträge durch den Beklagten zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2016 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII ab Januar 2016 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und dabei die Beiträge für die Haftpflichtversicherung bei Fälligkeit als weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu zahlen, hilfsweise diese Beiträge bei Fälligkeit vom Einkommen der Klägerin abzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und vertieft dieses dahingehend, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer privaten Haftpflichtversicherung überhöht seien. Im Internet seien Versicherungsverträge für eine Frau im Alter der Klägerin bereits für 27,05 € jährlich zu erhalten.

Das Gericht hat durch telefonische Rücksprache mit der Betreuerin der Klägerin geklärt, dass die Klägerin innerhalb der Einrichtung noch mobil und nicht bettlägerig ist. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf Verwaltungs- und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 02.06.2016, der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ei...

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