Rz. 2

In Abs. 1 werden die Grundsätze für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen festgelegt. Die Angemessenheit wird in Abs. 2 hinsichtlich bestehender Unterhaltspflichten und in Abs. 4 hinsichtlich bestimmter Betreuungsleistungen konkretisiert, um unzumutbare Doppelbelastungen auszuschließen. Abs. 3 bestimmt, dass bei Leistungen über Tag und Nacht, die außerhalb des Elternhauses erbracht werden, neben dem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes von beiden Elternteilen ein Kostenbeitrag aus ihrem jeweiligen Einkommen zu leisten ist. Die bisherige Regelung privilegierte denjenigen Elternteil, der Kindergeld bezog, weil er aus seinem Einkommen nur den Differenzbetrag zwischen Kindergeld und Kostenbeitrag zu entrichten hatte. Dieser Kostenbeitragsanspruch kann im Falle der Nichtzahlung durch die Eltern durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgesetzt werden. Abs. 5 schafft die Rechtsverordnungsermächtigung für die Festsetzung von einkommensgestaffelten Pauschalbeiträgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge