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Die Vorschrift nennt 2 Zweckrichtungen, nämlich die Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen des SGB VIII und die Fortentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Es soll also zunächst eine Ist-Analyse ermöglicht werden, die als Grundlage für die Fortentwicklung des Kinder- und Jugendhilferechts und für die Jugendhilfeplanung i. S. d. § 80 dienen kann. Die Erhebungen geben Informationen über die Anzahl der Hilfeempfänger in den einzelnen Bereichen und über die Struktur des Kreises der Antragsteller und Leistungsempfänger. Auf diese Weise erhofft sich der Gesetzgeber Erkenntnisse über Tendenzen bei der Fortentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe zu erlangen. Die erhobenen Daten sollen als Grundlagen für die Planungen und Entscheidungen in Politik und Verwaltung dienen.

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