Rz. 45

Mit Urteil v. 29.1.2003 (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) hat das BVerfG u. a. die Verpflichtung des Gesetzgebers festgestellt, die tatsächliche gesellschaftliche Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge im Hinblick darauf zu beobachten, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des BVerfG v. 13.12.2003 (BGBl. I S. 2547) nachgekommen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/1552). Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern können nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils und teilt dies dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt mit (Art. 224 § 2 Abs. 3 bis 5 EGBGB). Das Jugendamt ist nach Maßgabe von § 58a auskunftspflichtig.

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