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Es ist eine rechtmäßige Sozialhilfeleistung erbracht worden. Im Anschluss daran hat der für diesen Sachverhalt vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger seine Leistung erbracht. Vor allem bei Nachzahlungen anderer Sozialleistungsträger, wie etwa des Rentenversicherungsträgers, kommt diese Fallgestaltung in der Praxis vor. Der vorrangig verpflichtete Träger hat seine Leistung in Unkenntnis der vorangegangenen Sozialhilfeleistung erbracht. Hat er Kenntnis gehabt, so kommt seiner Leistung keine befreiende Wirkung nach § 104 Abs. 1 SGB X zu und der Sozialhilfeträger kann sich von ihm die Kosten erstatten lassen, in diesen Fällen greifen also die allgemeinen Regelungen.

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