Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 sind die Kosten, die ein eintrittspflichtiger Träger der Sozialhilfe für den Aufenthalt eines Hilfeempfängers in einer Einrichtung aufgewendet hat, von dem sachlich zuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung hat oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Die Kostenerstattung setzt damit zunächst voraus, dass dem Leistungsberechtigten der Aufenthalt in einer Einrichtung i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 bewilligt wurde, wobei nur ein vollstationärer Aufenthalt gemeint ist. Eine Einrichtung in diesem Sinne ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist und der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dient (BSG, Urteil v. 13.2.2014, B 8 SO 11/12 R, Rz. 19). Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Kombination von sächlichen und personellen Mitteln handeln muss; eine gewisse Dauer ist ausreichend, weshalb auch ein Unfallkrankenhaus dem Einrichtungsbegriff unterfällt (SG Hamburg, Urteil v. 31.7.2018, S 28 SO 121/15, Rz. 17). Auch eine dezentrale Unterkunft kann zur Einrichtung gehören, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist; nach dem BSG ist die Vorhaltung von Wohnraum durch den Träger der Einrichtung selbst wesentliches Merkmal einer Zuordnung zur "Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers" (BSG, Urteil v. 13.2.2014, a. a. O.). Ferner müssen die zur Erstattung angemeldeten Kosten zweckgerichtet gerade für den Aufenthalt in der Einrichtung erbracht worden sein. Der Leistungsberechtigte muss deswegen der Betreuung durch diese Einrichtung bedürfen, sog. Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit bzw. Heimbetreuungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Leistungsberechtigte der Fürsorge durch andere bedarf und aus diesem Grund seine Aufnahme in die Einrichtung nützlich und zweckmäßig, wenngleich nicht notwendig erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 1.12.1995, 6 S 1814/95).

 

Rz. 4

Wegen dieser Leistungen muss ein örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig eingetreten und es muss des Weiteren ein endgültig zuständiger örtlicher Sozialhilfeträger ermittelt worden sein, da andernfalls Abs. 1 Satz 2 Grundlage der Kostenerstattung ist. Ein vorläufiges Eintreten liegt vor, wenn nicht der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 (bei erstmaligem Aufenthalt) oder Satz 2 (bei unmittelbarem Übertritt von einer Einrichtung in die nächste) zuständige Sozialhilfeträger des Herkunftsortes die Leistung gewährt hat, sondern derjenige, der nach § 98 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 zuständig ist. Es muss damit derjenige Sozialhilfeträger gehandelt haben, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten hat. Dies muss er deswegen gemacht haben, weil der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 zuständige Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte, da entweder ein Eilfall vorlag oder die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Leistungsberechtigen vor der Unterbringung Schwierigkeiten bereitet hat (länger als 4 Wochen, § 98 Abs. 2 Satz 3). Den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne hat jemand dort, wo er sich u. U. aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, dort also zukunftsoffen bis auf weiteres verbleibt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, s. die Komm. dort und § 98 SGB XII, wobei dieser unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang von § 106 auszulegen ist, vgl. BVerwG, Urteil v. 3.7.2003, 5 B 211/02; Urteil v. 31.8.1995, 5 C 11.94; Urteil v. 18.3.1999, 5 C 11.98). Gleichzeitig muss dieser gewöhnliche Aufenthaltsort nun feststehen, da dann der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 endgültig zuständige andere Sozialhilfeträger bestimmt werden kann; Anknüpfungspunkt hierfür ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor der Unterbringung bzw. in den 2 Monaten davor. Ein Aufenthalt im Ausland und die hieraus ggf. folgende Zuständigkeit eines Trägers im Ausland kann einer Leistungspflicht nicht entgegengehalten werden (vgl. SG Karlsruhe, Urteil v. 24.7.2014, S 4 SO 1672/13, Rz. 31). Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird allerdings nicht begründet, wenn eine Person schon mit dem sicheren Wissen, später in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BSG, Urteil v. 24.3.2015, B 8 SO 20/13 R, Rz. 16).

Schließlich setzt die Kostenerstattung voraus, dass der vorläufig eintretende Sozialhilfeträger die Leistung rechtmäßig erbr...

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