Rz. 9

Abs. 3 enthält Folgeregelungen für die Zeit nach Verlassen der Einrichtung. Gewährt der örtliche (nicht der überörtliche) Sozialhilfeträger am Einrichtungsort dem Leistungsberechtigten innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung Leistungen, so hat er einen Erstattungsanspruch zulasten des örtlichen Sozialhilfeträgers, aus dessen Bereich der Leistungsberechtigte kommt. Dieser Erstattungsanspruch setzt nicht voraus, dass dem Leistungsberechtigten während des Einrichtungsaufenthaltes Leistungen erbracht wurden. Dafür kann zunächst der Wortlaut angeführt werden; denn Abs. 3 Satz 1 spricht nur davon, dass die "leistungsberechtigte Person die Einrichtung" verlässt, ohne einen (vorherigen) tatsächlichen Leistungsbezug zu erwähnen. Entscheidend kommt hinzu, dass Abs. 3 einen Schutz der Einrichtungsorte bezweckt und dieses Regelungsziel auch dann besteht, wenn der Leistungsberechtigte in der Einrichtung keine Leistungen erhalten hat (BVerwG, Urteil v. 2.10.2003, 5 C 20/02; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 16.1.2004, S 81/01). Der Erstattungsanspruch setzt auch nicht voraus, dass der örtliche Sozialhilfeträger vorläufig i. S. d. § 98 Abs. 2 Satz 3 eingetreten ist, da Abs. 3 auf diese Voraussetzung nicht verweist. Es genügt zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen mithin, dass Sozialhilfeleistungen auf dem Gebiet des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, erbracht werden, sie müssen nicht durch ihn erbracht werden; ansonsten könnte ein Erstattungsanspruch dadurch vereitelt werden, dass die Leistungen mehr als einen Monat lang (weiter) erbracht würden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.2.2019, a. a. O., Rz. 38).

Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt für die Zeit vor der Unterbringung in der Einrichtung nicht ermitteln, so ist entsprechend Abs. 1 Satz 2 der überörtliche Sozialhilfeträger erstattungspflichtig (Abs. 3 Satz 2).

Schließlich regelt Abs. 3 Satz 3 das Fortbestehen des Erstattungsanspruchs bei kurzfristiger Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts im Bereich des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort (bis zu 2 Monate). Der Erstattungsanspruch endet nach Abs. 3 Satz 3 HS 2, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren oder wenn das Verlassen der Einrichtung 2 Jahre zurückliegt.

Für Umfang und Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs aus Abs. 3 gelten im Übrigen §§ 110, 111.

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