Rz. 10
Der erstattungsbegehrende Sozialhilfeträger hat seinen Anspruch zunächst gegenüber Erstattungspflichtigen geltend zu machen. Hierbei müssen zumindest die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (BSG, Urteil v. 28.11.1990, 5 RJ 50/89; Urteil v. 25.4.1989, 4/11a RK 4/87). Dies muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, erfolgen (§ 111 SGB X). Dabei beginnt diese Ausschlussfrist frühestens mit der objektiven Anspruchsentstehung und nicht etwa – wie § 111 SGB X n. F. bestimmt – mit der Kenntniserlangung des Erstattungsberechtigten von der Entscheidung des Erstattungspflichtigen über seine Leistungspflicht. Denn eine solche Entscheidung gibt es bei § 106 – ebenso wie bei §§ 107, 108 – nicht (vgl. a. OVG Niedersachsen, Urteil v. 23.1.2003, 12 LC 527/02; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.1.2004, 12 A 11823/03.OVG). Dafür, dass dieser Zeitpunkt entscheidend ist, spricht maßgeblich auch die Auffassung des Gesetzgebers zur Verjährung. Auch hier bestand nach der Änderung des § 113 SGB X dasselbe – unbeabsichtigte – Problem, mit der Konsequenz, dass der Gesetzgeber für die Erstattungsansprüche nach §§ 106 bis 108 eine eigene Verjährungsregelung in § 111 vorgesehen hat, wonach die Verjährung mit der objektiven Anspruchsentstehung beginnt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, was er für richtig hält. Er hat es offensichtlich versäumt, die Ausschlussfrist einer entsprechenden Neuregelung zuzuführen.
Lehnt der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten ab, so gilt für Sozialhilfeträger, die der Fürsorgerechtsvereinbarung Baden-Württemberg (ZfF 1997 S. 195; hierbei handelt es sich um eine zum 1.1.1998 in Kraft getretene generelle Schiedsvereinbarung, der die überwiegenden Sozial- und Jugendhilfeträger in BW beigetreten sind, wobei sich die Spruchstelle in Stuttgart befindet) beigetreten sind oder einen Einzelschiedsvertrag geschlossen haben, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche die Spruchstellen anrufen müssen. Ist einer der beiden Sozialhilfeträger nicht Vertragspartner einer Schiedsvereinbarung, so kann der erstattungsbegehrende Sozialhilfeträger den Gerichtsweg beschreiten und Leistungsklage vor den Sozial- bzw. Verwaltungsgerichten (Öffnungsklausel nach § 50a Satz 1 Nr. 2 SGG i. d. F. des 7. SGGÄndG v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3302) erheben. Die Beweislast für die den Erstattungsanspruch begründenden Voraussetzungen liegt dann nach den allgemeinen Regelungen beim Kläger. Er trägt die Nachteile der Nichterweislichkeit der Tatsache nach der vom Gericht durchzuführenden Amtsermittlung. Bei Erstattungsansprüchen nach Abs. 1 hat der Kläger insbesondere auch die Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit, bei Abs. 1 Satz 2 zusätzlich die (erfolglose) Durchführung von Ermittlungen zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes zu beweisen.