Rz. 10
Der ersatzpflichtige überörtliche Sozialhilfeträger ist von einer sog. Schiedsstelle zu bestimmen. Schiedsstelle ist nach Abs. 2 Satz 1 das Bundesverwaltungsamt, wenn nicht die Länder nach Abs. 2 Satz 2 durch Verwaltungsvereinbarung eine andere Schiedsstelle bestimmt haben, was zurzeit nicht der Fall ist.
Das Programm für die Schiedsstelle zur Bestimmung des erstattungspflichtigen überörtlichen Sozialhilfeträgers enthält Abs. 1 Satz 2. Die durch § 108 angestrebte bundesgerechte Lastenverteilung ist zu erreichen, indem die Schiedsstelle bei ihrer Ermessensentscheidung die Einwohnerzahl zu berücksichtigen hat, da größere Kommunen i. d. R. stärker belastet werden. Zudem sind die Belastungen zu beachten, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr für die Sozialhilfeträger durch die Kostenverteilung nach § 108 ergeben haben, unter weiterer Berücksichtigung der "Altfälle", also der Fälle, bei denen eine Kostenerstattungspflicht nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG besteht. Schließlich ist die Kostenbelastung durch Sozialhilfegewährung für Deutsche im Ausland nach § 24 zu würdigen.
Die Schiedsstelle regelt die Verpflichtung zur Kostenerstattung dabei nicht verbindlich, sondern bestimmt bei bestehender Kostenerstattungspflicht den erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger (BSG, Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 23/09 R, Rz. 17). Bei der von der Schiedsstelle getroffenen Bestimmung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, weil sie eine Regelung gegenüber dem erstattungspflichtigen überörtlichen Träger enthält (VGH Bayern, Beschluss v. 1.10.1992, 12 CZ 91.3802). Der überörtliche Sozialhilfeträger kann daher Widerspruch und bei Erfolglosigkeit Anfechtungsklage vor den Sozialgerichten erheben, sofern nicht über die Öffnungsklausel aus § 50a Satz 1 Nr. 1 SGG, zuletzt geändert durch 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302), die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Andernfalls wird die Entscheidung der Schiedsstelle bestandskräftig. Das verwehrt es den Gerichten in Erstattungsstreitigkeiten nach § 108 aber nicht, alle Erstattungsvoraussetzungen zu prüfen, auch, wer zuständiger Träger ist; denn die Schiedsstelle führt nur eine Schlüssigkeitsprüfung aufgrund der vorgelegten Unterlagen und keine umfassenden sozialhilferechtliche Prüfung durch (BSG, Urteil v. 24.3.2009, a. a. O.).
Schließlich enthält Abs. 1 Satz 4 eine Sonderbestimmung für den Fall, dass Ehegatten, Lebenspartner (i. S. d. LPartG), Verwandte oder Verschwägerte zusammenleben; dann ist ein gemeinsamer überörtlicher Sozialhilfeträger zu bestimmen.