Rz. 3
Einschlägig ist § 109 zunächst dann, wenn sich der Leistung Begehrende in einer Einrichtung i. S. d. § 98 Abs. 2 befindet. Hierunter fallen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Institutionen, in denen der Betroffene lebt und die erforderlichen Hilfen in Form der Pflege, der Behandlung oder eines sonstigen nach SGB XII zu deckenden Bedarfs oder der Erziehung erhält, beispielsweise der Aufenthalt in einem Seniorenheim. Der Leistung Begehrende muss auch hier – ebenso wie bei § 106 – der Betreuung durch diese Einrichtung bedürfen, so genannte Einrichtungsbetreuungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Leistung Begehrende der Fürsorge durch andere bedarf und aus diesem Grund seine Aufnahme in die Einrichtung nützlich und zweckmäßig, wenn auch nicht unbedingt erforderlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 1.12.1995, 6 S 1814/95). Es ist aber auch hier nicht notwendig, dass dem (jetzt) Leistung Begehrenden dort bereits Leistungen nach SGB XII gewährt worden sind, da die Vorschrift nur vom Aufenthalt in der Einrichtung spricht, nicht aber davon, dass dort Leistungen nach SGB XII gewährt worden sein müssen. Erfasst werden nur vollstationäre Einrichtungen (vgl. BSG, Urteil v. 23.8.2013, B 8 SO 14/12 R, Rz. 19). Bei einem Aufenthalt in einem Internat reicht es aus, dass der Hilfesuchende in dem Internat gelebt hat; eine konzeptionelle Verknüpfung zwischen einer berufsvorbereitenden Maßnahme und der Unterbringung im angeschlossenen Internat ist nicht erforderlich (BSG, a. a. O.; anders die Vorinstanz, die eine "vollständige Unterbringung, Versorgung, Kontrolle, Beaufsichtigung und Betreuung der hilfebedürftigen Personen bei Tag und Nacht" als Voraussetzung für § 109 verlangte: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 28.7.2011, L 8 SO 29/09, Rz. 32).
Rz. 4
Daneben findet die Vorschrift Anwendung, wenn sich der Leistung Begehrende in einer Vollzugsanstalt aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befindet. Vollzugsanstalten sind neben den eigentlichen Justizvollzugsanstalten auch psychiatrische Krankenhäuser (§ 63 StGB), Entziehungsanstalten (§ 64 StGB), sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen (§§ 9, 123 ff. StVollzG) und andere Einrichtungen, in denen Betroffene aufgrund richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind.
Von der Vorschrift nicht erfasst werden Fälle der Familienpflege i. S. d. § 107. Denn § 109 verweist nur auf Einrichtungen i. S. d. § 98 Abs. 2, wozu die Familienpflege nicht per se, sondern nur über § 107 zählt. Auf § 107 nimmt § 109 aber nicht Bezug.