0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12. 2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 1 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters v. 22.9.2005 (BGBl. I S. 2809) mit Wirkung zum 1.1.2006 sowie durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) mit Wirkung zum 1.8.2006 geändert.

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert und in Abs. 1 Satz 1 eine neue Nr. 5 eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung bedingt durch die Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX mit der sichergestellt werden soll, dass der Datenabgleich auch zukünftig zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe stattfinden kann (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 346).

Zu einer weiteren Änderung kam es durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.8.2017 (BGBl. I S. 3214). Mit Wirkung zum 1.1.2019 änderte der Gesetzgeber Abs. 1 dahingehend, dass sich die Vorschrift des § 118 ausdrücklich auf alle Personen erstreckt, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 erfuhren in diesem Zuge redaktionelle Anpassungen. Zusätzlich wurde die Norm um Abs. 1a ergänzt und hierdurch der elektronische Datenaustausch zwischen den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle des Einkommensteuergesetzes (EStG) über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger ermöglicht.

Schließlich trat durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 in Abs. 1a an die Stelle der "Rentenversicherungsträger" die "Rentenversicherung". Dies war einer redaktionellen Anpassung an die Terminologie der übrigen Regelung sowie an die Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs. 1, 1a und 2 SGB XII geschuldet (vgl. Gesetzesbegründung in BR-Drs. 430/18 S. 501 zu Nr. 3 Buchst. a; zur Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vgl. Komm. zu § 120). In Abs. 3 Satz 2 sind die Wörter "der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 S. 2 SGB IV)" durch die Wörter "des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 S. 2 SGB IV)" ersetzt worden. Dabei handelte es sich um eine Anpassung an die Begriffsbestimmungen in Art. 4 der VO (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, ABl. L 119 v. 4.5.2016 S. 1; L 314 v. 2.1.2016 S. 72; L 127 v. 23.5.2018 S. 2; L 074 v. 4.3.2021 S. 35).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 117 BSHG. Die Verordnungsermächtigungen des bisherigen § 117 Abs. 1 und 2 BSHG finden sich in § 120. Vom automatisierten Datenabgleich ausgenommen sind die Leistungsberechtigten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Überprüfung von Daten der Bezieher von Sozialhilfeleistungen ist in Abs. 1 bis 3 und in der SozhiDAV (abgedruckt zu § 120) abschließend festgelegt. Dieser Datenabgleich braucht nicht auf einen konkreten Verdacht gestützt zu sein, ist also nicht anlassbezogen, sondern findet automatisiert regelmäßig nach Maßgabe der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV) statt (Conradis, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 118 Rz. 17; Zeitler, NDV 1999 S. 105; zur SozhiDAV vgl. Komm. zu § 120).

 

Rz. 3

Ziel der Regelung sind Einspareffekte und eine verbesserte Informationsgrundlage zur Vermeidung von Sozialhilfemissbrauch (BT-Drs. 12/4401 S. 86). Das durch den Datenabgleich gesteigerte Entdeckungsrisiko soll im Sinne legitimer Prävention vollständige und genauere Angaben bezüglich des Einkommens und Vermögens sichern (zu den bisherigen Ergebnissen vgl. Selin/Engels, NDV 2001 S. 38). Dazu haben die Träger der Sozialhilfe die Befugnis, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen. Unberührt bleibt die Auskunftspflicht der Arbeitgeber nach § 117 Abs. 4 und der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 SGB X.

 

Rz. 4

Angesichts der durch § 118 eingeräumten und sehr weitgehenden Möglichkeit des Datenabgleichs wird die Angemessenheit der Vorschrift vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65 S. 1) bestritten (Kunkel, NVwZ 1995 S. 21; skeptisch auch Schoch, NDV 1998 S. 195, NDV 1997 S. 65). Unter Beachtung der Grundsätze zum Sozialdatenschutz, wie sie in § 35 SGB I und in §§ 67 bis 85a SGB X niedergelegt sind, sowie einer engen Auslegung des § 11...

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