Rz. 12

Durch das Tatbestandsmerkmal "unverhältnismäßig" wird vom Gesetzgeber betont, dass bei der vom Sozialhilfeträger zu treffenden Entscheidung Kostengesichtspunkte eine Rolle spielen (Deckers, a. a. O., § 13 Rz. 24).

Der Begriff der unverhältnismäßigen Mehrkosten ist dabei nur schwer zu definieren, weil immer die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Eine starre Angemessenheitsgrenze wird sich dabei nicht finden lassen (vgl. auch die Komm. zu § 9 Abs. 2 Satz 3). Verallgemeinernde Aussagen sind nicht zulässig und möglich. Der Begriff der unverhältnismäßigen Mehrkosten verdeutlicht auch, dass eine ambulante Maßnahme nicht schon abgelehnt werden kann, wenn sie im Vergleich zu einer stationären Maßnahme mehr kostet. Wenn die entstehenden Mehrkosten (noch) verhältnismäßig sind, reicht dies aus. In der Rechtsprechung ist eine Unverhältnismäßigkeit von ambulanten Kosten u. a. bei Mehrkosten von 50 % (OVG Lüneburg, Beschluss v. 6.8.1992, 4 M 2720/92) bzw. 75 % (BVerwG, Urteil v. 11.2.1982, 5 C 85/80) angenommen worden (vgl. auch die Übersicht von Luthe, a. a. O., § 13 Rz. 49).

 

Rz. 13

Maßgeblich ist ein konkret-individueller Vergleich der Kosten (vgl. Waldhorst-Kahnau, a. a. O., § 13 Rz. 55) zwischen der jeweils erforderlichen ambulanten Leistung und der stationären. Eine Betrachtung nur der durchschnittlichen Kosten der stationären Einrichtung sowie der ambulanten Hilfe verkennt, dass es auf die individuellen Verhältnisse ankommt, da die Preise der ambulanten Hilfe schon regional schwanken und die tatsächlich anfallenden Kosten nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände bestimmt werden können.

 

Rz. 14

Die Übergangsregelung des § 130 stellt sicher, dass die Sätze 3 bis 6 des § 13 Abs. 1 nicht auf sog. Altfälle Anwendung finden. Sie lautet: "Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege empfangen, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung."

Personen, die vor bzw. am 26.6.1996 Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege im ambulanten Rahmen erhalten haben, können folglich auch weiterhin diese Hilfeform beanspruchen. Die Vorschrift ist zeitlich unbefristet ausgestaltet und wirkt so lange fort, bis die ambulante Hilfe dauerhaft eingestellt wird.

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