0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Inzwischen war die Vorschrift, was ihren seit dem 1.1.2011 geltenden Inhalt angeht, vollständig gegenstandslos geworden. Die Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) mit Wirkung zum 1.1.2015 durch eine Übergangsregelung für die Statistik über Einnahmen und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel ersetzt. Auch diese Fassung ist inzwischen gegenstandslos geworden.

Durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (Wohngeld-Plus-Gesetz) v. 5.12.2022 (BGBl. I S. 2160) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 völlig neu gefasst.

1 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Abs. 1 übernimmt die Übergangsregelung in § 85 SGB II mit dem Ziel, auch hier Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Durch die Stärkung des Anspruchs auf Wohngeld infolge der Regelungen des Wohngeld-Plus-Gesetzes erwirbt eine Vielzahl von Bürgern einen Anspruch auf Wohngeld. Infolge des Nachrangprinzips im SGB XII müssten die Träger der Sozialhilfe diese Leistungsempfänger auffordern, Wohngeld zu beantragen. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand wird dadurch vermieden, dass die Leistungsempfänger nach Abs. 1 in den genannten Zeiträumen nicht verpflichtet sind, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 3

Abs. 2 stellt klar, dass auch die Feststellung eines Wohngeldanspruchs durch den Träger der Sozialhilfe für am 31.12.2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 beginnen, nicht durchzuführen ist.

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