0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und enthielt zunächst bis zum 31.12.2010 eine Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des SGB II. Nach der damaligen Bestimmung erhielten erwerbsfähige Hilfebedürftige i. S. d. SGB II, denen bis zum 31.12.2004 Leistungen oder Maßnahmen nach § 18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 1 und 2 oder § 20 BSHG bewilligt worden waren, diese bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31.12.2005. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf obsolet geworden (BT-Drs. 17/3404 S. 130).
Rz. 2
Zum 1.1.2011 wurde die vorgenannte Übergangsregelung nach Art. 3 Nr. 40 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) durch eine Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 ersetzt. Auch diese Regelung ist inzwischen obsolet.
Durch Art. 5 Nr. 15 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die ab 1.1.2023 geltende Neufassung eingeführt. Sie definiert die Fortschreibung der Veränderungsstufen und Veränderungsraten nach § 28a Abs. 3 und 4 sowie § 34 Abs. 3 und dient als gesetzliche Grundlage für die Fortschreibung der Regelsätze und des Teilbetrags nach § 34 Abs. 3a in der Rechtsverordnung nach § 40 Abs. 1.
1 Allgemeines
Rz. 3
Durch die Neufassung werden die Beträge der 6 Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII für das Jahr 2023 festgesetzt, wie sie sich aus dem ebenfalls neugefassten § 28a ergeben. Weil eine Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 genannten Termin zum 31.10.2022 nicht mehr erlassen werden konnte, erfolgt die Festsetzung ausnahmsweise durch Gesetz. Entsprechendes gilt für die Fortschreibung der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3a (BT-Drs. 20/3873 S. 117).
2 Rechtspraxis
2.1 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2023
Rz. 4
Für die in Abs. 1 Satz 1 geregelte Veränderungsrate der Basisfortschreibung nach § 28a Abs. 2 ergibt sich Folgendes: Das Statistische Bundesamt hat für den aktuellen Vergleichszeitraum vom 1.7.2021 bis zum 30.6.2022 gegenüber dem vorausgehenden Vergleichszeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine regelbedarfsrelevante Preisentwicklung von +4,7 % und eine Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer von +4,16 % ermittelt. Für den Mischindex ergibt sich damit eine Veränderungsrate von +4,54 %. Um diesen Prozentsatz sind die für das Jahr 2022 geltenden nicht gerundeten Beträge der 6 Regelbedarfsstufen zu erhöhen. So ergibt sich für die Regelbedarfsstufe 1 für alleine lebende Erwachsene eine Erhöhung von 449,00 EUR auf 469,38 EUR im Jahr 2023 (BT-Drs. 20/3873 S. 117).
Rz. 5
Das Ergebnis dieser Basisfortschreibung auf das Jahr 2023 ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Regelbedarfsstufe |
Regelbedarfsstufen 2022 |
multipliziert mit Mischindex |
Ergebnis der Basisfortschreibung in EUR auf volle Cent gerundet |
Regelbedarfsstufe 1 |
449 |
1,0454 |
469,38 |
Regelbedarfsstufe 2 |
404 |
1,0454 |
422,34 |
Regelbedarfsstufe 3 |
360 |
1,0454 |
376,34 |
Regelbedarfsstufe 4 |
376 |
1,0454 |
393,07 |
Regelbedarfsstufe 5 |
311 |
1,0454 |
325,12 |
Regelbedarfsstufe 6 |
285 |
1,0454 |
297,94 |
BT-Drs. 20/3873 S. 118
Rz. 6
Für die ergänzende Fortschreibung nach Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 28a Abs. 3 ergibt sich: Der regelbedarfsrelevante Preisindex hat sich im 2. Quartal 2022 gegenüber dem 2. Quartal 2021 um 6,9 % erhöht. Die sich aus dem ersten Fortschreibungsschritt ergebenden, nicht gerundeten Zwischenbeträge sind deshalb um 6,9 % zu erhöhen. Diese Beträge sind auf volle Euro zu runden. In § 134 sind die sich als Ergebnis der Fortschreibung nach § 134 Abs. 1 ergebenden und ab 1.1.2023 für die 6 Regelbedarfsstufen geltenden Eurobeträge aufgeführt. Entsprechend ist die Anlage zu § 28 zu ergänzen.
Rz. 7
Regelbedarfe |
Regelbedarfsstufen nach Basisfortschreibung |
multipliziert mit Veränderungsrate Preise 2. Quartal |
Ergebnis der ergänzenden Fortschreibung auf volle EUR gerundet |
Regelbedarfsstufe 1 |
469,38 |
1,0690 |
502 |
Regelbedarfsstufe 2 |
422,34 |
1,0690 |
451 |
Regelbedarfsstufe 3 |
376,34 |
1,0690 |
402 |
Regelbedarfsstufe 4 |
393,07 |
1,0690 |
420 |
Regelbedarfsstufe 5 |
325,12 |
1,0690 |
348 |
Regelbedarfsstufe 6 |
297,94 |
1,0690 |
318 |
BT-Drs. 20/3873 S. 118
2.2 Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Abs. 3 für das Jahr 2023
Rz. 8
Die jährliche Fortschreibung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3a (Anlage zu § 34) wird zum 1.1.2023 in Abs. 2 geregelt. Entsprechend steigt der Teilbetrag von bisher 104,00 EUR für das 1. Schulhalbjahr auf – kaufmännisch gerundet – 116,00 EUR (1,1175 x 104,00 EUR = 116,22 EUR). Der Betrag für das 2. Schulhalbjahr steigt analog zu § 34 Abs. 3a Satz 2 entsprechend auf 58,00 EUR (BT-Drs. 20/3873 S. 118).
3 Literatur
Rz. 9
Schwabe, Einzelbeträge aus den Regelbedarfsstufen ab 1.1.2023 – Leistungsfälle nach dem SGB II, dem SGB XII und nach § 2 AsylbLG, ZfF 202...