Rz. 2
In der Vorschrift werden die früher auf verschiedene Stellen im BSHG verteilten Regelungen, wer Leistungsberechtigter ist, zusammengefasst, wobei es sich seit der letzten Änderung der Vorschrift nur noch um eine allgemeine Umschreibung handelt.
Rz. 3
Mit dem vormaligen Abs. 1 wurde im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des früheren § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG übertragen. Der seinerzeit neue Hinweis auf die gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen folgt der Änderung in § 9 Abs. 1, wonach sich die Leistungen nach den Mitteln des Haushalts richten. Er bewirkte, dass einheitlich die Leistungsberechnung für Familien i. d. R. gemeinsam erfolgt und nur dann für einzelne Familienmitglieder durchgeführt wird, wenn einzelnen Mitgliedern der familiären Gemeinschaft ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht.
Rz. 4
Absatz 3 überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG, Abs. 4 den bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 28 Abs. 1 Satz 2 BSHG, Abs. 5 den bisherigen § 11 Abs. 2 und den bisherigen § 29 BSHG und Abs. 6 – bis auf die Formulierung "Leistungen für Einrichtungen" statt "Hilfe in einer Einrichtung" wortlautidentisch – den früheren § 28 Abs. 2 BSHG.
Rz. 5
Im Unterschied zur Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG neu war die Einbeziehung von nicht getrennt lebenden Lebenspartnern i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes in die Bedürftigkeitsprüfung, die im Rahmen der Hilfe nach dem Dritten bis Neunten Kapitel durchzuführen ist. Aufgrund der Änderungen von Abs. 1 und 2 zum 1.1.2011 finden die Lebenspartner in § 19 allerdings nunmehr nur noch in Abs. 3 ausdrücklich Erwähnung, im Übrigen in §§ 27 und 43. Die Einbeziehung von Lebenspartnern trägt dem Umstand Rechnung, dass diese nach § 5 LPartG einander Fürsorge und Unterstützung, insbesondere angemessenen Unterhalt, zu leisten haben. Der Nachrang der Sozialhilfe erfordert es, auch von Lebenspartnern, die eine solche Unterhaltspflicht kraft Gesetzes trifft, zu verlangen, dass sie – so wie nicht getrennt lebende Ehegatten – füreinander vorrangig ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.
Rz. 6
§ 19 enthält den Rechtsanspruch auf materielle Grundsicherung. Folgerichtig war daher Abs. 2 im Rahmen der Eingliederung des Gesetzes über bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) in das SGB XII eingefügt worden. Vorgängerregelung von Abs. 2 sind §§ 1, 2 Satz 1 und 2 GSiG.