0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert.
Rz. 1a
Durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 in den Abs. 1 und 2 wesentlich geändert. Neben rein sprachlichen Änderungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wurde Abs. 1 Satz 2 hier gestrichen und inhaltsgleich in § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 aufgenommen. Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen. Die Regelung war angesichts der Vorschrift des § 43 Abs. 1, die zudem zeitgleich überarbeitet wurde, ohnehin überflüssig. Mit den Änderungen verfolgte der Gesetzgeber die Konzeption, die Vorschriften zur Leistungsberechtigung nicht mehr wie bisher vor die Klammer zu ziehen, sondern in einzelnen Kapiteln als Grundregeln aufzuführen, in denen sich auch die übrigen Vorschriften des Leistungsrechts befinden. Dies sind das 3. Kapitel (§§ 27 bis 40) für die Hilfe zum Lebensunterhalt und das 4. Kapitel (§§ 41 bis 46b) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei den Vorschriften des 5. bis 8. Kapitels ist das bisher bereits der Fall. Das 2. Kapitel soll nun ausschließlich die Grundregeln zu den Leistungsberechtigten enthalten.
Durch Art. 13 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde Abs. 3 dahingehend geändert, dass die Wörter "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen" mit Wirkung zum 1.1.2020 gestrichen wurden. Anlass hierzu war, dass die bis dahin im 6. Kapitel des SGB XII geregelte Eingliederungshilfe in das SGB IX übertragen wurde.
1 Allgemeines
Rz. 2
In der Vorschrift werden die früher auf verschiedene Stellen im BSHG verteilten Regelungen, wer Leistungsberechtigter ist, zusammengefasst, wobei es sich seit der letzten Änderung der Vorschrift nur noch um eine allgemeine Umschreibung handelt.
Rz. 3
Mit dem vormaligen Abs. 1 wurde im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des früheren § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG übertragen. Der seinerzeit neue Hinweis auf die gemeinsame Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen folgt der Änderung in § 9 Abs. 1, wonach sich die Leistungen nach den Mitteln des Haushalts richten. Er bewirkte, dass einheitlich die Leistungsberechnung für Familien i. d. R. gemeinsam erfolgt und nur dann für einzelne Familienmitglieder durchgeführt wird, wenn einzelnen Mitgliedern der familiären Gemeinschaft ausreichend eigenes Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht.
Rz. 4
Absatz 3 überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG, Abs. 4 den bisherigen § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 28 Abs. 1 Satz 2 BSHG, Abs. 5 den bisherigen § 11 Abs. 2 und den bisherigen § 29 BSHG und Abs. 6 – bis auf die Formulierung "Leistungen für Einrichtungen" statt "Hilfe in einer Einrichtung" wortlautidentisch – den früheren § 28 Abs. 2 BSHG.
Rz. 5
Im Unterschied zur Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG neu war die Einbeziehung von nicht getrennt lebenden Lebenspartnern i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes in die Bedürftigkeitsprüfung, die im Rahmen der Hilfe nach dem Dritten bis Neunten Kapitel durchzuführen ist. Aufgrund der Änderungen von Abs. 1 und 2 zum 1.1.2011 finden die Lebenspartner in § 19 allerdings nunmehr nur noch in Abs. 3 ausdrücklich Erwähnung, im Übrigen in §§ 27 und 43. Die Einbeziehung von Lebenspartnern trägt dem Umstand Rechnung, dass diese nach § 5 LPartG einander Fürsorge und Unterstützung, insbesondere angemessenen Unterhalt, zu leisten haben. Der Nachrang der Sozialhilfe erfordert es, auch von Lebenspartnern, die eine solche Unterhaltspflicht kraft Gesetzes trifft, zu verlangen, dass sie – so wie nicht getrennt lebende Ehegatten – füreinander vorrangig ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.
Rz. 6
§ 19 enthält den Rechtsanspruch auf materielle Grundsicherung. Folgerichtig war daher Abs. 2 im Rahmen der Eingliederung des Gesetzes über bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335) in das SGB XII eingefügt worden. Vorgängerregelung von Abs. 2 sind §§ 1, 2 Satz 1 und 2 GSiG.
2 Rechtspraxis
2.1 Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 7
Nach Abs. 1 Satz 1 erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. Die Vorschrift ist eine Konkretisierung des in § 2 Abs. 1 verankerten Nachranggrundsatzes.
Rz. 8
Was der notwendige Lebensunterhalt ist, beschreibt § ...