Rz. 26a

Nach Abs. 1 Satz 2 "kann" von dem Grundsatz abgewichen werden, dass Deutsche im Ausland keine Sozialhilfe erhalten. Dem Sozialhilfeträger ist also grundsätzlich Ermessen eingeräumt. Bei der Frage, ob Leistungen zu gewähren sind, dürfte indes regelmäßig das Ermessen auf null reduziert sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 24 Rz. 27), wobei der Sozialhilfeträger weiterhin Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über Art und Maß der Leistung hat.

 

Rz. 26b

Die Kosten der Rückreise ins Bundesgebiet können im Falle der Bedürftigkeit des Betroffenen nach Maßgabe von § 5 Konsulargesetz übernommen werden. Leistungen der Sozialhilfe kommen insoweit nicht in Betracht (vgl. Coseriu, a. a. O., § 24 Rz. 46).

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