Rz. 24
Keinen Ersatz für seine Aufwendungen erhält der Dritte, wenn er die Aufwendungen für seine Hilfe "auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen" hat. Auch dies erklärt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2).
Rz. 25
Dieses negative Tatbestandsmerkmal darf nicht mit der Frage verwechselt werden, ob der Nothelfer zur Leistung von Nothilfe verpflichtet war, insbesondere weil er sich andernfalls wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB oder der Garantenstellung nach § 13 Abs. 1 StGB zu verantworten hätte (ebenso: Adolph, in: Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsybLG, Stand: Juli 2010, § 25 Rz. 23). Das bedeutet nämlich noch nicht, dass der Nothelfer auch die Aufwendungen für diese Nothilfe zu tragen hat. Allein hierauf, also auf die Verteilung des finanziellen Risikos, kommt es im Rahmen von § 25 jedoch an.
Rz. 26
Die rechtliche Pflicht, die Aufwendungen für die Nothilfe zu tragen, kann sich aus Gesetz (z. B. Unterhaltspflicht nach §§ 1601 ff. BGB) und Vertrag zwischen dem Dritten und dem Leistungsberechtigten ergeben. Der Vertrag muss eindeutig dahingehend auszulegen sein, dass der Dritte nicht nur die Leistung erbringen und dabei ggf. in Vorleistung treten, sondern auch die finanziellen Aufwendungen hierfür auf Dauer tragen wollte. Besondere Vorsicht ist insoweit geboten, wenn der Vertrag eigens zur Deckung des Hilfebedarfs in der Notlage geschlossen worden ist. So kann der Umstand, dass zwischen Krankenhaus und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen worden ist, jedenfalls dann nicht zur Begründung der Verpflichtung des Krankenhauses herangezogen werden, die Aufwendungen selbst zu tragen, wenn das Krankenhaus in einem Eilfall einen nicht in Zweifel zu ziehenden sozialhilferechtlich relevanten Bedarf des hilfebedürftigen Patienten befriedigt hat (BVerwG, Urteil v. 30.10.1979, 5 C 31/78, BVerwGE 59 S. 73; ebenso auch im Hinblick auf die sich aus den Krankenhausgesetzen der Länder ergebende Verpflichtung der Krankenhäuser: Bieback, in: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 25 Rz. 26). Eine Mutter ist ihrem hilfebedürftigen Sohn gegenüber zur Tragung der für eine Arztbehandlung entstandenen Aufwendungen als Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich rechtlich und darüber hinaus auch sittlich verpflichtet (so zu § 121 BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.9.1991, 8 E 1043/91, FEVS 42 S. 327).
Rz. 27
Die sittliche Pflicht folgt i. d. R. aus der Nähe des Dritten zum Hilfebedürftigen (so auch Adolph, in: Linhart/Adolph, a. a. O., § 25 Rz. 24). Mit diesem Merkmal soll vermieden werden, dass die sittlich Verpflichteten zunächst Leistungen gewähren, um sie sodann – aus welchen Gründen auch immer – später wieder zurückzufordern. Daher sind nahestehende Verwandte und Verschwägerte unter Umständen vom Anspruch aus § 25 auch dann ausgeschlossen, wenn sie dem Hilfebedürftigen nicht unterhaltsverpflichtet sind. Zu den sittlich Verpflichteten gehören nicht automatisch Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Einstands- oder Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 39 leben. Die sittliche Pflicht ist nicht zugleich auf sie ausgedehnt worden (Schoch, in: LPK-SGB XII, § 25 Rz. 19). Jedoch kann die sittliche Verpflichtung solche Personen treffen, die zwar mit dem Hilfebedürftigen nicht verwandt sind, aber aus sonstigen Gründen in einem besonderen Näheverhältnis zu ihm stehen (Schoch, a. a. O. mit Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 4.9.1980, 5 C 55/79, FEVS 29 S. 45; Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 25 Rz. 20, unter Bezugnahme auf sonstige enge Lebensbeziehungen und vorangegangene Dienstleistungen).