Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 wurde zu dieser Regelung Folgendes festgehalten:

Zitat

In der Vorschrift werden die bisher auf verschiedene Stellen im Bundessozialhilfegesetz verteilten Regelungen zur Frage, wer die Sozialhilfe gewährt, zusammengefasst. Die Regelung des Absatzes 1 überträgt dabei inhaltsgleich den bisherigen § 9 des Bundessozialhilfegesetzes, Absatz 2 den bisherigen § 96 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes und Absatz 3 den bisherigen § 96 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes.

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