Rz. 3
Durch die Zuweisung des Aufgabengebietes der Sozialhilfe an örtliche und überörtliche Träger in Abs. 1 wird vom Gesetzgeber vorgegeben, dass unterschiedliche Ebenen bei der Erbringung von Leistungen – je nach deren Tragweite und Bedeutung – vorzusehen sind. Es handelt sich hier um eine organisatorische Umsetzung des Sozialstaatsprinzips. Zugleich findet sich in dieser Regelung auch die Gewähr für die kommunale Selbstverantwortung (Art. 28 Abs. 2 GG), (Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 3 Rz. 3, 5). Die Zuständigkeitsregelungen sind Bestandteil der Ordnung des allgemeinen Staats- und Verwaltungsaufbaus und als zwingende Regelungen nicht über Länderrecht abänderbar (Schoch, Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 3 Rz. 1, 2). Zu weiteren verfassungsrechtliche Aspekten vgl. Schlegel/Voelzke, Juris-Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 Rz. 4 ff.
Es ist durch diese gesetzgeberische Strukturentscheidung zugleich ausgeschlossen, dass etwa die Sozialhilfe nur von einer einzigen, zentral gesteuerten Stelle geprüft, bewilligt und vergeben wird. Außerdem ist wichtig, dass durch die vom Gesetzgeber vorgegebene Strukturentscheidung ausgeschlossen wird, dass die Sozialhilfe als staatliche Aufgabe ausgegliedert und deren Durchführung bzw. Erbringung durch Private wahrgenommen werden kann. Die Privatisierung von Aufgaben der Daseinsvorsorge kommt aus Gründen des Sozialstaatsprinzips nicht in Betracht (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 3 Rz. 7; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 18. Aufl. 2010, § 3 Rz. 14). Denkbar ist allenfalls, dass dort, wo es eine gesetzliche Ermächtigung dazu gibt (z. B. § 5 Abs. 5 SGB XII), die Aufgabenwahrnehmung z. B. durch Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zulässig ist. Allerdings müssen dann die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege mit der Übertragung auch einverstanden sein (Schoch, a. a. O., § 3 Rz. 3).
Mit der Einbindung örtlicher Strukturen wird zudem dem Gesichtspunkt der Bürgernähe der Verwaltung Rechnung getragen.
Stets müssen bei der Anwendung des § 3 auch die Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit in §§ 97 ff. beachtet werden.
Die Festlegung von örtlichem und überörtlichem Träger schließt an die Regelung in § 28 SGB I an. Es handelt sich um eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit, die nicht mit der örtlichen Zuständigkeit verwechselt werden darf (Schoch, a. a. O., § 3 Rz. 4 ff.; Linhart/Adolph, a. a. O., 87. Aktualisierungslieferung, Stand: Juni 2014, § 3 Rz. 3; Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 3 Rz. 9).
Die überörtlichen Träger sind zum Teil staatliche und zum Teil auch kommunalverbandliche Träger (Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 3 Rz. 2 ff.).