Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) mit Wirkung zum 7.12.2006 geändert (vgl. dazu Rz. 9 f.).
Abs. 1 Nr. 1 und 2 wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert. Hieraus ergab sich lediglich eine redaktionelle Anpassung der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschriebenen Altersgrenzen.
Eine weitere Änderung der Abs. 1 bis 6 erfolgte durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011. Hierbei handelte es sich ebenfalls nur um redaktionelle Anpassungen des Wortlautes, da es vor dem Hintergrund der Änderungen im Ersten Abschnitt nunmehr nicht mehr um die Erhöhung des Eckregelsatzes oder des maßgebenden Regelsatzes geht, sondern um die "maßgebende Regelbedarfsstufe". In diesem Rahmen wurde die Vorschrift außerdem um die Regelung des Abs. 7 ergänzt (vgl. Art. 3 Nr. 10d des genannten Gesetzes; hierzu Rz. 63 ff.).
Durch Art. 13 Nr. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1 Nr. 2 teilweise geändert, Abs. 4 neu geregelt sowie ein neuer Abs. 8 angefügt worden (BT-Drs. 18/9522 S. 332, vgl. im Einzelnen Rz. 43, 67). Demgegenüber ist die Norm nicht von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) betroffen. Abs. 9 ist zum 1.1.2021 durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) hinzugekommen. Zuletzt hat der Gesetzgeber durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) zum 1.1.2023 Abs. 10 eingefügt.