Rz. 65
Eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet sich in § 21 Abs. 7 SGB II.
Rz. 66
Die Vorschrift wurde erst im Vermittlungverfahren eingefügt (BT-Drs. 17/4719 S. 5) und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum 31.12.2010 die Kosten der Warmwassererzeugung mit dem Regelsatz abgegolten wurden (vgl. v. Boetticher/Münder, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 30 Rz. 35). Dies hat sich mit Wirkung zum 1.1.2011 geändert. Seit diesem Zeitpunkt sind die Kosten für die Warmwassererzeugung nicht mehr Bestandteil des Regelbedarfes (§ 27a Abs. 1 Satz 1; vgl. auch Schwabe, ZfF 2015, 1, 6). Für den Fall, dass die Erzeugung von Warmwasser (zentral) über die Heizungsanlage erfolgt und entsprechend abgerechnet wird, greift § 35 Abs. 5 ein. § 30 Abs. 7 trifft eine Regelung für die Haushalte, in denen Warmwasser (dezentral) durch von der Heizung separat betriebene Vorrichtungen innerhalb der Unterkunft erzeugt wird (z. B. Durchlauferhitzer, Boiler; vgl. hierzu SG Gießen, Urteil v. 5.11.2014, S 25 AS 980/12 Rz. 16 ff. m. w. N.). Systematisch hätte die Regelung sinnvollerweise in § 35 eingefügt werden müssen (vgl. Wrackmeyer-Schoene, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 30 Rz. 55).
Rz. 67
Der Zuschlag kann bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch rückwirkend zuerkannt werden (vgl. Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 2.3.2023, § 30 Rz. 144). Die jeweilige Höhe des Zuschlages orientiert sich an der Regelbedarfsstufe, der der Betroffene zugeordnet ist (vgl. § 30 Abs. 7 Satz 2). Nach der Vorschrift kann er jedoch auch geltend machen, dass in seinem Fall tatsächlich ein (nach oben) abweichender Bedarf besteht. Ist dies der Fall, muss dieser (Mehr-)Bedarf gedeckt werden. Andersherum ist auch zu berücksichtigen, wenn zumindest ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfes durch Leistungen nach § 35 Abs. 4 gedeckt wird. Teilweise wird bezweifelt, ob die Pauschalen schlüssig bzw. verfassungskonform bemessen wurden (vgl. dazu etwa Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 2. EL 2024, Stand: 03/2023, § 30 Rz. 45). Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch, weil auf Grundlage der Öffnungsklausel (zur verfassungsrechtlichen Relevanz derartiger Klauseln im Bereich der Existenzsicherung vgl. BVerfG, Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 Rz. 167) in Satz 2 HS 2 stets die Übernahme der (nachgewiesenen) tatsächlichen Kosten für die Wassererwärmung möglich ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.3.2015, L 20 SO 447/14 NZB, nicht veröffentlicht). Im Übrigen mag man sich eine bessere und transparentere empirische Grundlage für die Bemessung der Pauschalen zwar vorstellen können (zu § 27 Abs. 7 SGB II: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.5.2013, L 9 AS 541/13 B Rz. 14). Dies ändert aber nichts daran, dass die Bemessung mit Blick auf die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 55, BT-Drs. 18/9984 S. 38, kritisch Falterbaum, a. a. O.) zumindest vertretbar ist und somit jedenfalls im Ergebnis keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Pauschalierung bestehen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.5.2014, L 9 SO 474/13 B Rz. 45; für § 21 Abs. 7 SGB II: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.4.2017, L 32 AS 2665/15 Rz. 98 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 10.3.2017, L 11 AS 31/17 Rz. 24; LSG Bayern, Urteil v. 18.9.2014, L 11 AS 293/13 Rz. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.1.2014, L 19 AS 2013/13 NZB Rz. 25).
Rz. 68
Früher war die Annahme verbreitet, dass die Anerkennung eines von den für dezentrale Warmwassererzeugung gesetzlich normierten Pauschalen abweichenden höheren Bedarfs eine konkrete Feststellung des Mehrbedarfs durch gesonderte Erfassung voraussetzt. Aufgrund des Wortlauts der Vorschrift, der Gesetzeshistorie sowie mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung wurde davon ausgegangen, dass es in Fällen, in denen es an einer konkreten Erfassung der Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung fehlt, bei der Gewährung der im Gesetz geregelten Pauschalen zu verbleiben hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.5.2014, L 9 SO 474/13 Rz. 41; zu § 21 Abs. 7 SGB II: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.1.2014, L 6 AS 1667/12 Rz. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.5.2013, L 9 AS 541/13 B Rz. 11 und 14; SG Berlin, Urteil v. 28.3.2014, S 205 AS 11970/13 Rz. 27). Streitig war, ob in solchen Fällen § 27a Abs. 4 Satz 1 oder § 37 zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu hier Rz. 5, die Komm. zu § 27a und § 37 sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.5.2014, L 9 SO 474/13 Rz. 46; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.3.2015, L 20 SO 447/14 NZB, nicht veröffentlicht; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.4.2017, L 32 AS 2665/15 Rz. 78 ff.). Das BSG hat in seinem Urteil v. 7.12.2017 (B 14 AS 6/17 R) nun klargestellt, dass die Feststellung des Mehrbedarfes keine gesonderte Erfassung voraussetzt. Zur Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs muss der Energieverbra...